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Vendor Lock-in bei KI: wie Ihr Unternehmen wechselfähig bleibt
Titelbild mit KI erzeugt (Google Gemini)
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Vendor Lock-in bei KI: wie Ihr Unternehmen wechselfähig bleibt

Maren Sahlmüller10 Min. Lesezeit

Wenn Ihr Unternehmen KI-Dienste eines Anbieters nutzt, entscheiden Sie als Geschäftsführung oder IT-Leitung mit jedem neuen Anwendungsfall auch darüber, wie schwer ein späterer Wechsel wird. Diese Entscheidung steht nicht im Vertrag, sondern in den Anweisungen, Daten und Anbindungen, die sich nach und nach beim Anbieter ansammeln.

Vendor Lock-in

Die Abhängigkeit von einem Anbieter, die so groß geworden ist, dass ein Wechsel mehr kostet, als er einbringt. Gemeint ist nicht der Vertrag selbst, sondern alles, was beim Wechsel neu gebaut, übertragen oder neu geprüft werden müsste. Für Sie heißt das: Die Frage ist nicht, ob Sie gebunden sind, sondern wie teuer der Ausstieg wäre und ob Sie diesen Preis kennen.

Ausstiegsstrategie

Der vorab festgelegte Plan, wie ein Dienst beendet und durch einen anderen oder durch eigenen Betrieb ersetzt wird: welche Daten mitgehen, wer den Wechsel durchführt und wie lange der alte Dienst parallel läuft. Die EU-Datenverordnung verwendet den Begriff ausdrücklich und verpflichtet Anbieter von Cloud-Diensten, die Ausstiegsstrategie des Kunden zu unterstützen (Art. 25 Abs. 2 Buchst. b, Abschnitt unten).

Wo bei KI-Diensten die Bindung entsteht

Bei KI-Diensten entsteht die Bindung an fünf Stellen, und nur eine davon ist der Vertrag. Die übrigen wachsen mit der Nutzung: Je mehr Ihr Team mit einem Dienst arbeitet, desto mehr liegt dort, was beim Wechsel fehlen würde.

Wo die Bindung entsteht Woran Sie sie erkennen Was dagegen hilft
Daten und Verläufe Dokumente, Gesprächsverläufe und Bewertungen liegen nur im Speicher des Anbieters; ein Export liefert Einzeldateien oder gar nichts. Originaldokumente bleiben in Ihrer Ablage, der Dienst greift nur darauf zu. Den Export vor der Vertragsunterschrift einmal ausprobieren.
Anweisungen und Abläufe Prompts, Assistenten und Automationen gibt es nur in der Oberfläche des Anbieters, gepflegt von dem, der sie angelegt hat. Anweisungen, Beispiele und Prüfpunkte außerhalb des Dienstes festhalten, mit Version und zuständiger Person.
Anbindungen Die Verbindung zu CRM, Warenwirtschaft oder Dokumentenablage funktioniert nur mit diesem einen Dienst. Anbindungen über offene, dokumentierte Schnittstellen bauen oder bauen lassen.
Modellverhalten Die Ergebnisse sind auf ein Modell abgestimmt; ob ein anderes genauso gut arbeitet, kann niemand sagen. Eigene Prüffälle, an denen jedes Modell zeigen muss, was es kann.
Vertrag Lange Laufzeit, kurze Kündigungsfenster, Entgelte für den Export, keine Zusage zur Unterstützung beim Wechsel. Wechselklauseln vor der Unterschrift prüfen (Abschnitt unten).

Eine Bindung, die in keiner Vertragsklausel auftaucht, steckt im Suchindex eines Assistenten, der in Ihren Unterlagen nachschlägt. Dieser Index ist mit einem bestimmten Einbettungsmodell berechnet, das Texte in Zahlenreihen übersetzt, und passt nur zu diesem Modell. Wechselt der Anbieter oder das Einbettungsmodell, wird der Index aus den Dokumenten neu berechnet. Das ist kein Hindernis, solange die Originaldokumente bei Ihnen liegen, und ein ernstes, wenn sie nur noch im Dienst des Anbieters existieren.

Wie sich eigene Prüffälle aufbauen lassen, beschreibt der Artikel zu Evals für KI-Anwendungen. Sie sind das Werkzeug, mit dem ein Wechsel überhaupt erst beurteilbar wird: Ohne sie vergleichen Sie zwei Anbieter nach Eindruck.

Was eine zu enge Bindung kostet

Eine zu enge Bindung kostet zuerst Verhandlungsmacht und dann Geld. Wer nicht wechseln kann, muss hinnehmen, was der Anbieter ändert, und der Anbieter weiß das.

Preis

Erhöht der Anbieter die Preise oder ändert er das Abrechnungsmodell, bleibt als Antwort nur, zu zahlen oder einen Wechsel unter Zeitdruck zu beginnen.

Bedingungen

Ändern sich Nutzungsbedingungen, Speicherorte oder die Verwendung Ihrer Eingaben, stimmen Sie zu, weil die Alternative der Stillstand eigener Abläufe wäre.

Einstellung

Stellt der Anbieter einen Dienst oder eine Modellversion ein, auf die Ihre Abläufe abgestimmt sind, bestimmt sein Zeitplan Ihren.

Zu den Entgelten für den Datenexport kommt beim Wechsel die Arbeit, die nachgebaut werden muss: Anweisungen neu schreiben, Anbindungen neu bauen, Ergebnisse neu prüfen, Mitarbeitende neu einweisen. Wie groß dieser Posten ist, lässt sich vor der Vertragsunterschrift abschätzen, danach nur noch bezahlen.

Die Bindung an einen KI-Anbieter entsteht nicht mit der Unterschrift, sondern mit jedem Ablauf, den Sie in seine Oberfläche bauen.

Wechselfähig bleibt, wer festlegt, was davon bei ihm selbst liegen muss.

Was Ihnen gehören sollte

Ihnen gehören sollten die Teile, die Ihr Unternehmen beschreiben: Ihre Daten, Ihre Anweisungen, Ihre Prüfmaßstäbe und die Art, wie Ihre Systeme angebunden sind. Das Modell darf gemietet sein; was darum herum gebaut ist, sollte sich mitnehmen lassen.

Daten in Ihrer Ablage

Originaldokumente, Stammdaten und Auswertungen liegen in Ihren Systemen und in Formaten, die auch andere Programme lesen. Der KI-Dienst bekommt Zugriff, nicht die einzige Kopie.

Anweisungen als eigenes Dokument

Was ein Assistent tun soll, steht in einer Anleitung, die Ihr Team pflegt, nicht nur in einem Eingabefeld beim Anbieter. Wie solche Anleitungen aufgebaut sind, beschreibt der Artikel zu operativen Schulden.

Offene Schnittstellen

Anbindungen an Ihre Programme laufen über dokumentierte, offene Standards statt über Konnektoren, die nur ein Anbieter kennt. Ein Beispiel ist das Model Context Protocol (MCP), ein offener Standard, über den KI-Anwendungen Werkzeuge und Datenquellen anbinden.

Eine eigene Schicht vor dem Modell

Wer eigene Anwendungen baut, ruft das Modell nicht an zwanzig Stellen direkt auf, sondern über eine Stelle, an der sich der Anbieter austauschen lässt. Dann betrifft ein Wechsel diese eine Stelle und die Prüfungen danach.

Offene Schnittstellen helfen nur, wenn beide Seiten sie unterstützen. Wer bei der Auswahl darauf achtet, fragt deshalb nicht nur, ob ein Dienst einen Standard unterstützt, sondern auch, ob die Alternativen es tun.

Auch der Betrieb eigener Modelle auf eigenen oder gemieteten Servern beseitigt die Bindung nicht, er verlagert sie: zum Dienstleister, der die Server betreibt, und zu dem Modell, auf das Ihre Anweisungen abgestimmt sind. Wechselfähig macht nicht der Betriebsort, sondern die Frage, ob Daten, Anweisungen und Anbindungen sich mitnehmen lassen.

Was die Datenverordnung beim Anbieterwechsel regelt

Die EU-Datenverordnung (EU Data Act, Verordnung (EU) 2023/2854) verpflichtet Anbieter von Cloud-Diensten, ihren Kunden den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in den eigenen Betrieb zu erleichtern; das Kapitel dazu gilt seit dem 12. September 2025. Ob ein KI-Dienst darunter fällt, hängt davon ab, ob er ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung ist; Erwägungsgrund 81 zählt dazu ausdrücklich auch Software, die als Dienst über das Netz bereitgestellt wird (Software-as-a-Service).

Für den Vertrag schreibt Art. 25 unter anderem vor:

  • Wechsel auf Verlangen: Der Vertrag erlaubt Ihnen, zu einem anderen Anbieter zu wechseln oder Ihre exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte in den eigenen Betrieb zu übertragen. Der Anbieter unterstützt dabei angemessen und handelt mit der gebotenen Sorgfalt, damit der Dienst während des Wechsels weiterläuft.
  • Fristen: Die Ankündigungsfrist, mit der Sie den Wechsel einleiten, darf zwei Monate nicht überschreiten; danach folgt ein verbindlicher Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen, in dem der Vertrag weiter gilt. Ist das technisch nicht machbar, muss der Anbieter das binnen 14 Arbeitstagen nach Ihrem Wechselantrag begründen und einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten nennen; außerdem muss der Vertrag Ihnen erlauben, den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum zu verlängern, den Sie für angemessen halten (Art. 25 Abs. 4 und 5).
  • Liste der Daten: Der Vertrag zählt erschöpfend auf, welche Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten beim Wechsel übertragen werden können.
  • Abrufzeitraum: Nach dem Übergangszeitraum bleiben Ihnen mindestens 30 Kalendertage, um Ihre Daten abzurufen.
  • Ausstiegsstrategie: Der Anbieter unterstützt Ihre Ausstiegsstrategie, unter anderem mit allen einschlägigen Informationen.

Entgelte für den Wechsel selbst, einschließlich der Entgelte für die Datenübertragung, darf ein Anbieter ab dem 12. Januar 2027 nicht mehr verlangen; vom 11. Januar 2024 bis zu diesem Tag höchstens die Kosten, die ihm unmittelbar durch den Wechsel entstehen (Art. 29). Nicht dazu zählen die laufenden Entgelte und Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung (Art. 2 Nr. 36): Eine lange feste Laufzeit bindet weiterhin.

Zwei Grenzen sind für die Praxis wichtig. Erstens zählen zu den exportierbaren Daten Ihre Eingaben und Ausgaben samt Metadaten, nicht aber Vermögenswerte oder Daten des Anbieters oder Dritter, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis darstellen (Art. 2 Nr. 38). Digitale Vermögenswerte sind auch Anwendungen, an denen Sie ein Nutzungsrecht haben (Art. 2 Nr. 32). Ob Ihre Assistenten, Anweisungen und Einstellungen darunter fallen, zeigt erst die Liste im Vertrag; deshalb gehören die Anweisungen ohnehin in Ihre eigene Ablage. Zweitens gilt das Verbot der Wechselentgelte, neben weiteren Pflichten, nicht für Dienste, deren zentrale Funktionen überwiegend auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten oder ganz für ihn entwickelt sind und die nicht im größeren kommerziellen Maßstab über den Dienstleistungskatalog des Anbieters angeboten werden (Art. 31 Abs. 1); für Versionen, die nicht produktionsbereit sind und nur zu Test- und Bewertungszwecken für begrenzte Zeit bereitgestellt werden, gilt das ganze Kapitel nicht (Art. 31 Abs. 2). Wer eine KI-Lösung eigens für sich bauen lässt, kann sich auf das Verbot der Wechselentgelte nicht verlassen und regelt die Kosten des Ausstiegs deshalb selbst im Vertrag.

Stand der Angaben

Rechtsstand: Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung) in der Fassung der Berichtigung vom 9. September 2025 (ABl. L 2025/90691), Art. 2, 25, 29, 31 und 50 sowie Erwägungsgrund 81, geprüft am Text auf EUR-Lex am 14. Oktober 2026. Bis zu diesem Tag war keine Änderungsverordnung im Amtsblatt veröffentlicht. Die Kommission hat am 19. November 2025 mit dem Vorschlag einer Digital-Omnibus-Verordnung (COM(2025) 837) Änderungen am Kapitel über den Anbieterwechsel vorgeschlagen, unter anderem für Verträge, die bis zum 12. September 2025 geschlossen wurden, und zu Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung befristeter Verträge. Der Vorschlag (Verfahren 2025/0360(COD)) war am 14. Oktober 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren. Ob die Verordnung auf einen bestimmten KI-Dienst anwendbar ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Dieser Hinweis ersetzt keine Rechtsberatung.

Wann Bindung vertretbar ist

Bindung ist vertretbar, wenn der Ausstieg wenig kostet oder der Nutzen den Preis bewusst rechtfertigt. Nicht jeder KI-Dienst braucht eine Ausstiegsstrategie mit Probewechsel.

Wann Bindung in Ordnung ist

Ein Werkzeug, das wenige Personen für Entwürfe nutzen, in dem keine Abläufe hängen und dessen Ergebnisse ohnehin in Ihren eigenen Dokumenten landen. Fällt es weg, nutzt das Team ein anderes, ohne dass ein Ablauf stillsteht.

Wann sie teuer wird

Ein Dienst, an dem Kundenanfragen, Angebote oder interne Freigaben hängen, der an mehrere Ihrer Programme angebunden ist und dessen Anweisungen niemand außerhalb seiner Oberfläche kennt. Hier entscheidet die Wechselfähigkeit darüber, wer die Bedingungen setzt.

Zwischen beiden liegt die Entscheidung, wie viel Abhängigkeit Ihr Unternehmen für Bequemlichkeit oder einen Funktionsvorsprung tragen will. Diese Entscheidung ist legitim, solange sie getroffen wird, statt sich aus der Nutzung zu ergeben.

Den Ausstieg planen, bevor Sie einsteigen

Eine Ausstiegsstrategie entsteht am besten vor der Vertragsunterschrift, weil sich danach nur noch prüfen lässt, was der Anbieter zugesagt hat.

Festlegen, was mitgehen muss

Für jeden Anwendungsfall aufschreiben, welche Daten, Anweisungen und Anbindungen bei einem Wechsel mitgenommen werden müssen und wo sie liegen sollen.

Export in der Testphase ausprobieren

Einmal vollständig exportieren und prüfen, ob das Ergebnis ohne den Dienst lesbar und weiterverwendbar ist. Was dabei fehlt, gehört vor der Unterschrift auf die Liste der exportierbaren Daten im Vertrag.

Vertrag gegen die Wechselklauseln halten

Laufzeit, Ankündigungsfrist für den Wechsel, Liste der exportierbaren Daten, Abrufzeitraum und Unterstützung beim Wechsel. Fehlt etwas davon, gehört es in die Verhandlung.

Wechselfähigkeit im Betrieb prüfen

In festen Abständen ein zweites Modell gegen Ihre Prüffälle laufen lassen. Dann wissen Sie, bevor Sie verhandeln, ob ein Wechsel trägt.

Dafür braucht es kein eigenes Projekt, sondern jemanden im Haus, der bei jedem neuen Anwendungsfall vorher fragt, wo die Teile liegen sollen. Was jede Stufe von KI-Systemen von Ihrem Unternehmen verlangt, ordnet der Artikel zu den Reifegraden von KI-Systemen ein; die Begriffe erklärt unser KI-Glossar für Führungskräfte.

Wie Ihre IT-Landschaft aufgestellt ist und wie gut sich Ihre Systeme anbinden lassen, nimmt ein KI-Audit auf. Welche Werkzeuge und welche Architektur zu Ihren Anforderungen an Export und Schnittstellen passen, klären wir in einer Beratung.

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