Der AI Act wurde verschoben. Nur nicht der Teil, der Ihre Website betrifft.
Kurz erklärt
Die Transparenzpflichten für bestimmte KI-Anwendungen gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Entscheidend sind Ihre Rolle und der konkrete Einsatz: Chatbots, KI-Bilder und Ratgeber haben unterschiedliche Regeln. Prüfen Sie zuerst, welche Fälle auf Ihre Website zutreffen; die Checkliste hilft bei den nächsten Schritten.
Auf dieser Seite:
- Anbieter oder Betreiber?
- Chatbots
- KI-Bilder
- Ratgeber und redaktionelle Kontrolle
- Checkliste für Ihre Website
- Quellen
Im Sommer lief die Meldung durch die Fachpresse: Brüssel habe die KI-Verordnung entschärft und Fristen nach hinten geschoben. Wer das gelesen und innerlich einen Haken gesetzt hat, sollte noch einmal auf die eigene Website schauen.
Verschoben wurden bestimmte Hochrisikopflichten. Für Systeme nach Anhang III, etwa zur Bewertung und Auswahl von Bewerbern, ist der neue Termin der 2. Dezember 2027. Für Hochrisikosysteme nach Anhang I, die mit regulierten Produkten zusammenhängen, ist es der 2. August 2028. Die Änderung betrifft Kapitel III, Abschnitte 1 bis 3, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5. Sie verschiebt also nicht sämtliche Regeln, die ein solches Unternehmen beachten muss. Die genauen Termine stehen in Artikel 1 Nummer 40 der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744; die Kommission erläutert sie in ihrer Mitteilung vom 27. Juli 2026.
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Eine Website allein löst sie nicht aus. Entscheidend ist, welche KI-Systeme Sie einsetzen oder anbieten und welche Inhalte Sie damit veröffentlichen. Ein Kundenchat, eine vermeintlich echte Produktaufnahme oder ein automatisch erzeugter Ratgeber können deshalb unterschiedliche Pflichten auslösen. Artikel 50 und 113 der KI-Verordnung, Kommissions-FAQ zum Geltungsbeginn.
Zuerst klären: Wer macht hier was?
Die KI-Verordnung unterscheidet Anbieter und Betreiber. Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt oder in Betrieb. Betreiber verwenden ein KI-System in eigener Verantwortung für berufliche Zwecke. Ein Unternehmen kann beide Rollen haben.
Wer einen fertigen Bildgenerator für Marketing nutzt, ist deshalb nicht automatisch dessen Anbieter. Wer einen eigenen Assistenten entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen anbietet, muss dagegen die Anbieterrolle prüfen. Ein eingekauftes Sprachmodell macht diese Frage nicht überflüssig: Modell und daraus gebautes System sind unterschiedliche Ebenen. Die Definitionen stehen in Artikel 3 Nummern 3 und 4; die Kommissions-FAQ erklärt auch die Zuordnung bei Agenturen und Auftragnehmern.
Praktisch heißt das: Schreiben Sie für jede Anwendung auf, wer das System anbietet, wer es verwendet und wer über seine Veröffentlichung entscheidet. Bei einem Agenturauftrag gehört diese Klärung ins Gespräch mit dem Dienstleister.
Der Chatbot muss sich zu erkennen geben
Artikel 50 Absatz 1 verpflichtet Anbieter, Systeme für die direkte Interaktion mit Menschen so zu gestalten, dass die Betroffenen erfahren, dass sie mit KI interagieren. Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion erfolgen, klar und unterscheidbar sein und die geltenden Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen. Eine Ausnahme gilt, wenn die KI-Interaktion für eine hinreichend informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich ist. Auf diese Ausnahme sollte man sich nicht allein deshalb verlassen, weil ein Chatfenster technisch aussieht. Artikel 50 Absätze 1 und 5, Kommissions-FAQ zur Interaktion.
Unsere Empfehlung für eine Firmenwebsite: Setzen Sie den Hinweis direkt an den Beginn des Chats. Zum Beispiel: „Sie sprechen mit einem KI-Assistenten.“ Das ist ein Formulierungsbeispiel, kein vorgeschriebener Wortlaut. Prüfen Sie auch die mobile Ansicht und die Bedienung mit Hilfstechnologien. Ein Satz, den Besucher erst in den AGB suchen müssen, erfüllt diese Aufgabe nicht.
Bei Bildern entscheidet auch, was sie behaupten
Eine erkennbar gezeichnete Illustration ist etwas anderes als ein Bild, das eine tatsächlich stattgefundene Veranstaltung vortäuscht. Der gesetzliche Deepfake-Begriff erfasst KI-erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- und Videoinhalte, die bestehenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden. Auch außerhalb politischer Desinformation kann das relevant werden, etwa bei vermeintlich echten Personen- oder Produktaufnahmen. Artikel 3 Nummer 60 und Artikel 50 Absatz 4.
Nach der Kommissionsauslegung zum Deepfake-Begriff können auch realistisch erfundene Personen oder Ereignisse darunterfallen. Entscheidend bleibt, ob der Inhalt im jeweiligen Zusammenhang fälschlich als echt oder wahrheitsgemäß erscheint.
Betreiber, die solche Deepfakes erzeugen oder manipulieren, müssen deren künstlichen Ursprung offenlegen. Bei erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken darf der Hinweis so erfolgen, dass er die Darstellung oder den Genuss nicht beeinträchtigt; die Pflicht entfällt dadurch nicht pauschal. Ein nötiger Hinweis muss spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt wahrnehmbar sein. Artikel 50 Absätze 4 und 5.
Daneben gibt es die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2. Sie richtet sich an Anbieter von Systemen, die synthetische Texte, Bilder, Audio oder Video erzeugen. Für bloße Unterstützung bei Standardbearbeitung oder Änderungen, die Eingangsdaten beziehungsweise deren Bedeutung nicht wesentlich verändern, enthält der Absatz Ausnahmen. Deshalb lösen eine einfache Bildkorrektur und ein erfundenes Fotomotiv nicht automatisch dieselbe Pflicht aus. Artikel 50 Absatz 2.
Für den Alltag hilft folgende Trennung: Prüfen Sie als veröffentlichendes Unternehmen, ob der konkrete Inhalt einen wahrnehmbaren Hinweis benötigt. Klären Sie mit dem Systemanbieter, welche technischen Herkunftsmerkmale er liefert. Wenn Ihre Verarbeitung Bilder verkleinert, konvertiert oder neu ausliefert, kontrollieren Sie die tatsächlich veröffentlichte Datei. Eine Herkunftsangabe im HTML der Webseite beweist noch nicht, dass auch die Bilddatei selbst zuverlässig maschinenlesbar gekennzeichnet und als KI-Inhalt erkennbar ist.
Was der 2. Dezember 2026 bedeutet
Für Anbieter von Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, besteht ein Übergang bis zum 2. Dezember 2026. Er betrifft ausschließlich Artikel 50 Absatz 2, also die maschinenlesbare Kennzeichnung und Erkennbarkeit erzeugter Inhalte. Er verschiebt weder den Chatbot-Hinweis noch die Offenlegung von Deepfakes. Das steht im neuen Artikel 111 Absatz 4, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b der Änderungsverordnung.
Das Alter eines Systems ist dabei etwas anderes als das Alter eines einzelnen Bildes. Nach der Kommissions-FAQ, Frage zum Geltungsbeginn, müssen vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die Kommission empfiehlt es dennoch, wo möglich. Diese Auslegung und den Übergang für ältere Systeme sollte man nicht vermischen.
Bei Ratgebern zählt die inhaltliche Prüfung
Für KI-erzeugte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, gilt eine Offenlegungspflicht. Ein Beitrag zur Gesetzesänderung ist ein naheliegender Fall. Die Ausnahme: Der Text wurde menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung. Einen öffentlich namentlich genannten Menschen verlangt diese Bestimmung nicht. Artikel 50 Absatz 4.
Was damit gemeint ist, erläutert die Kommission in ihrer FAQ zur menschlichen Prüfung: Die Kontrolle muss sich mit dem Inhalt befassen. Wer nur Rechtschreibung korrigiert oder einen formalen Freigabeschritt erledigt, erfüllt diese Voraussetzung nicht schon dadurch.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie die wesentlichen Aussagen und ihre Quellen vor der Veröffentlichung. Halten Sie fest, welche Fassung wann geprüft wurde und wer verantwortlich war. Dafür gibt es in dieser Bestimmung kein vorgeschriebenes Formular. Eine konkrete Aufzeichnung ist aber aussagekräftiger als ein allgemeiner Satz im Impressum. Fehlt die inhaltliche Prüfung und greift keine andere Ausnahme, muss der KI-Ursprung offengelegt werden.
KI-Kompetenz bleibt eine Aufgabe im Betrieb
Artikel 4 gilt seit dem 2. Februar 2025. Seit dem 27. Juli 2026 lautet die allgemeine Pflicht: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und weiterer in ihrem Auftrag tätiger Personen zu unterstützen. Ein bestimmtes individuelles Kompetenzniveau müssen sie nicht garantieren. Vorkenntnisse und Einsatzkontext sind weiterhin zu berücksichtigen. Artikel 113 der KI-Verordnung, Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 4 der Änderungsverordnung.
Die praktische Frage lautet also: Was müssen die Personen über die KI wissen, mit der sie tatsächlich arbeiten? Im Marketing kann es um erfundene Tatsachen und Bildrechte gehen, im Kundendienst um falsche Zusagen oder vertrauliche Daten. Daraus ergeben sich die passenden Unterweisungen, Übungen oder Schulungen.
Ein bestimmtes Zertifikat ist nicht vorgeschrieben. Nach der Kommissions-FAQ zur KI-Kompetenz, Abschnitt über Dokumentation, können Unternehmen interne Aufzeichnungen über Schulungen und andere Maßnahmen führen. Ein Zertifikat kann dabei helfen; es ersetzt nicht die Prüfung, ob die Maßnahme zur eigenen Nutzung passt. Besondere Anforderungen, etwa an Personen mit menschlicher Aufsicht bei Hochrisikosystemen, sind gesondert zu beachten, wenn die entsprechenden Vorschriften anwendbar sind.
Auch fehlende Bußgeldzahlen direkt in Artikel 4 bedeuten keine Sanktionsfreiheit. Die Kommission verweist für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen auf nationales Recht. Die konkrete deutsche Durchsetzung ist nicht Gegenstand dieses Beitrags. Kommissions-FAQ, Abschnitt „Enforcement of article 4“.
Was Sie jetzt selbst durchgehen können
Für einen ersten Durchgang genügt eine kurze Liste. Das ist unsere Arbeitsempfehlung, keine gesetzlich vorgegebene Checkliste.
| Was Sie prüfen | Was am Ende feststehen sollte |
|---|---|
| Welche KI verwenden wir auf oder für die Website? | Eine Liste mit Chat, Texten, Bildern sowie gegebenenfalls Audio und Video; jeweils mit verwendetem System und Verantwortlichen. |
| Welche Rolle haben wir? | Wer Anbieter und wer Betreiber des konkreten Systems ist. Unklare Rollen bleiben als offene Frage stehen. |
| Erkennt ein Besucher den KI-Chat rechtzeitig? | Hinweis spätestens bei der ersten Interaktion; auch mobil und mit Hilfstechnologien wahrnehmbar. |
| Erwecken KI-Inhalte einen falschen Eindruck von Echtheit? | Entscheidung pro Motiv und Verwendung, ob eine Offenlegung nötig ist; bei Unsicherheit fachliche Prüfung. |
| Wer prüft unsere KI-Ratgeber inhaltlich? | Ein tatsächlicher Prüfablauf mit Quellenkontrolle und verantwortlicher Freigabe, oder der erforderliche KI-Hinweis. |
| Was liefert der Systemanbieter zur Kennzeichnung? | Dokumentation seiner Maßnahmen; bei eigener Verarbeitung ein Blick auf die ausgelieferte Datei statt nur auf das Ausgangsmaterial. |
| Was müssen unsere Beschäftigten lernen? | Maßnahmen, die zu den verwendeten Werkzeugen und Aufgaben passen, mit einer nachvollziehbaren Aufzeichnung. |
Nicht behandelt werden hier eine vollständige Hochrisikoeinstufung oder die besonderen Transparenzpflichten bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung nach Artikel 50 Absatz 3. Falls Sie solche Systeme einsetzen, reicht diese Website-Liste nicht. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und andere Informationspflichten gelten daneben weiter. Artikel 50 Absätze 3 und 6.
Ein Werkzeug für die erste Einordnung
Unser EU-AI-Act-Check führt durch einen Teil dieser Fragen. Er ist kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar. Der vollständige Report erscheint, bevor eine E-Mail-Adresse für den optionalen Versand abgefragt wird.
Sie geben eine Website-Adresse ein. Der Check untersucht öffentlich ausgelieferte Inhalte und fragt zum Rest höchstens zehn Dinge ab. Der Report umfasst fünfzehn Zeilen; zwölf davon tragen zusätzlich ein Anwendungsdatum. Wo der Abruf einen Beleg liefert, lässt sich die Fundstelle nachlesen. Sie können auch nur den Fragebogen ausfüllen; dann beruht das Ergebnis auf Ihren Angaben und enthält keine Abrufbelege. Den aktuellen Ablauf beschreibt die Produktseite.
Der Check kann Ihre Verträge, internen Prozesse oder Schulungen nicht sehen. Auch eine Rolle kann er nur anhand der vorliegenden Informationen einordnen. Fehlende Informationen bleiben offen. Er liefert eine erste Orientierung und keine abschließende rechtliche Bewertung Ihrer Organisation.
Wenn Sie Unterstützung brauchen
Für einen Einstieg in die Regeln gibt es unseren EU-AI-Act-Kompaktkurs. Sie bearbeiten interaktive Übungen und einen Abschluss-Check; der Kurs dauert ungefähr 60 Minuten und stellt einen verifizierbaren Nachweis bereit. Zum Angebotsstand vom 10. September 2026 kostet er 49 Euro inklusive Mehrwertsteuer, ab zehn Plätzen 39 Euro pro Platz. Der Nachweis dokumentiert die Schulung. Ob ergänzende Maßnahmen im Betrieb nötig sind, hängt von Ihren Anwendungen ab.
Wenn die Website nur einen Ausschnitt Ihrer KI-Nutzung zeigt, setzt der KI-First Audit breiter an: bei Anwendungen, Daten, Verantwortlichkeiten und Arbeitsabläufen. Der Self-Check kostet nach dem Angebotsstand vom 10. September 2026 einmalig 99 Euro. Für den fortlaufenden Audit nennt die Angebotsseite 499 Euro im ersten Vertragsjahr bei Abschluss bis zum 30. September 2026; regulär und bei Verlängerung 799 Euro pro Jahr und Firma. Die verlinkte Seite enthält die jeweils aktuellen Bedingungen.
Sie können auch ein kostenloses Erstgespräch vereinbaren, um offene Punkte aus Ihrem Report zu besprechen. Wo eine rechtliche Bewertung des Einzelfalls erforderlich ist, gehört qualifizierter Rechtsrat dazu.
Quellen und Prüfstand
Die folgenden Quellen wurden für die Aktualisierung vom 10. September 2026 herangezogen. Die Rechtsakte sind die verbindliche Grundlage. Kommissionsleitlinien und FAQ erläutern die Anwendung; eigene Arbeitsempfehlungen sind im Text als solche kenntlich gemacht.
- Verordnung (EU) 2024/1689, Amtsblatt vom 12. Juli 2024. Fundstellen: Artikel 3 Nummern 3, 4 und 60; Artikel 50 Absätze 1 bis 6; Artikel 113. Die Ursprungsfassung ist bei geänderten Vorschriften zusammen mit Quelle 2 zu lesen. Zur Orientierung gibt es die konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026; sie hat selbst keine eigenständige Rechtsverbindlichkeit.
- Verordnung (EU) 2026/1744, Amtsblatt vom 24. Juli 2026. Fundstellen: Artikel 1 Nummer 5 zur Neufassung von Artikel 4, Nummer 20 zu Artikel 50 Absatz 7, Nummer 39 Buchstabe b zum neuen Artikel 111 Absatz 4 und Nummer 40 zu den Hochrisikoterminen; Artikel 4 zum Inkrafttreten am 27. Juli 2026. Die Kernpflichten in Artikel 50 Absätzen 1 bis 6 blieben unverändert; Absatz 7 über Verhaltenskodizes wurde geändert.
- Europäische Kommission: „AI Omnibus enters into force“, veröffentlicht am 27. Juli, zuletzt aktualisiert am 31. Juli 2026. Gegenprüfung des Inkrafttretens und der neuen Hochrisikotermine.
- Europäische Kommission: Transparenzleitlinien zu Artikel 50, veröffentlicht am 20. Juli 2026; Übersichtsseite aktualisiert am 31. Juli. Herangezogen: die Übersichtsseite. Praktische Erläuterungen zu den einzelnen Pflichten liefert die FAQ in Quelle 5.
- Europäische Kommission: „Transparency obligations under Article 50 of the AI Act“, Stand laut Seite 24. Juli 2026, abgerufen am 10. September. Herangezogen: Fragen zu Anbieter-/Betreiberrollen, Interaktionshinweis, Deepfakes, menschlicher Prüfung und Übergangsfristen. Im Einleitungsteil wird die Interaktionspflicht einmal Absatz 2 zugeordnet; maßgeblich ist Absatz 1, wie auch die ausführliche Antwort auf derselben Seite richtig angibt.
- Europäische Kommission: „AI Literacy, Questions & Answers“, abgerufen am 10. September 2026. Herangezogen: Antworten zur geltenden Änderung von Artikel 4, zum passenden Maßnahmenumfang, zur Dokumentation und zu möglichen Sanktionen. Die Seite enthält daneben ältere Formulierungen und Abschnitte zum ursprünglichen Vorschlag. Für den geltenden Gesetzeswortlaut und das exakte Änderungsdatum ist Quelle 2 maßgeblich.
- Eigene Angebotsquellen, Stand 10. September 2026: EU-AI-Act-Check, EU-AI-Act-Kompaktkurs und KI-First Audit. Angaben zu Funktionsumfang und Preisen.
Stand der Quellen: 10. September 2026. Spätere Änderungen der Rechtsakte oder Leitlinien können eine neue Einordnung erfordern.
Was wir am 10. September 2026 geändert haben
Aktualisiert am 10. September 2026: genaue Fristen, Abgrenzungen bei KI-Bildern und redaktioneller Prüfung, eine praktische Checkliste sowie direkte Links zu den offiziellen Quellen ergänzt. Die Angebotsangaben entsprechen dem aktuellen Stand.
Mithilfe von KI erstellt. Redaktionelle Verantwortung: DATENMASSIV. Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung.




